Ein gemeinsames Bankkonto für Eheleute und Partner

Wenn man Partner oder sogar Eheleute nicht nur Wohnung und Hausstand teilen, sondern auch ihre Finanzen zusammenführen möchte, so ist das ohne Probleme möglich. So ist hier die Eröffnung von einem Gemeinschaftskonto möglich. Was das konkret ist und was man dazu wissen muss, kann man nachfolgend erfahren.

Partner haten Händchen

Ein gemeinsames Bankkonto

Möchte man mit seinem Partner auch die Finanzen teilen, so ist das über ein Gemeinschaftskonto möglich. Wie der Name von dieser Kontoart schon vermuten lässt, können hier mehrere Personen Kontoinhaber sein. Jeder der Kontoinhaber hat hierbei in der Regel die gleichen Rechte. Sei es hinsichtlich Auskünfte oder auch beim Zugriff auf das Bankkonto. Das setzt natürlich ein enges Vertrauensverhältnis unter den Kontoinhabern voraus. Ein Gemeinschaftskonto kann als:

  • Guthabenkonto
  • als Girokonto
  • als Girokonto mit Dispo

geführt werden. Je nachdem in welchem Umfang man das Gemeinschaftskonto führen möchte, kann es natürlich Unterschiede geben. Sei es hinsichtlich den Gebühren, aber auch den Anforderungen, wie an die Bonität. Einen guten Marktüberblick über die aktuellen Gemeinschaftskonten bieten verschiedene Online-Ratgeber an. So lässt sich sehr einfach das passende Kontomodell für sich und sein Partner herausfinden und eröffnen.

Funktionen bei einem Gemeinschaftskonto

Hinsichtlich seinen Funktionen unterscheidet sich ein gemeinsames Konto von einem normalen Girokonto nicht. Nur in wenigen Punkten gibt es Abstriche, so zum Beispiel bei Schulden. Hat man Schulden, muss man bei einem Gemeinschaftskonto aufpassen. Anders als bei einem normalen Girokonto was man jederzeit in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln kann, ist das bei einem Gemeinschaftskonto nicht möglich. Hier besteht zu keiner Zeit ein Vollstreckungsschutz wie bei einem Pfändungsschutzkonto. Nochmals zum Abschluss in der Übersicht:

  1. verschiedene Kontomodelle sind möglich
  2. je nach Konto unterschiedliche Funktionen und Gebühren
  3. kein Pfändungsschutz